Summary
Die Juristische Fakultät der Universität Bagdad hat die Doktorarbeit mit dem Titel (Die Realität und das Recht im Widerspruch zu den Grenzen der Strafklage) des Studenten Adnan Hamid Moussa im Bereich Strafrecht am Donnerstag, den 11. September 2025, im Sitzungssaal im Ideal- Gerichtssaal der Fakultät diskutiert.
Das Komitee für die Diskussion bestand aus folgenden Professoren:
1- Prof. Dr. Nawal Tariq Ibrahim. Vorsitzende
2- Prof. Dr. Ismail Naama Aboud. Mitglied
3- Prof. Dr. Alaa Nasser Hussein. Mitglied
4- Assist. Prof. Dr. Qaed Hadi Dahesh. Mitglied5- Assist. Prof. Dr. Samer Saadoun Aboud. Mitglied6- Prof. Dr. Kazem Abdullah Al-Shammari. Mitglied und Betreuer.
Die Dissertation zielte darauf ab, einen klaren Maßstab zur Unterscheidung zwischen Realität und Recht im Bereich der Strafverfahren zu entwickeln und den Umfang der Überprüfung durch das Kassationsgericht auf die Tätigkeiten des Tatsachenrichters in Bezug auf die Einschätzung von Fragen der Realität und des Rechts festzulegen.
Die Dissertation umfasste vier Kapitel. Das erste Kapitel behandelte: die Natur der Realität und des Rechts im Bereich des Strafverfahrens sowie den Maßstab zur Unterscheidung zwischen Fragen der Realität und Fragen des Rechts.
Das zweite Kapitel behandelte: den Umfang der Kontrolle des Kassationsgerichts über Fehler im Recht.
Das dritte Kapitel behandelte: die Kontrolle des Kassationsgerichts über Fehler in der Realität. Das vierte Kapitel war der gerichtlichen Logik und deren Überprüfung gewidmet.
Die Arbeit kam mit einer Reihe von Empfehlungen hervor, darunter:
1- Die Notwendigkeit, eine gesetzgeberische Politik zur Festlegung der Zuständigkeit des Gerichts der ersten Instanz und des Umfangs der Kontrolle durch das Kassationsgericht zu etablieren.
2- Es wird vorgeschlagen, den Wortlaut des Artikels 251 der Verfahrensordnung zu ändern, indem man den Satz so fasst, dass der Berufungskläger durch seine Berufung nicht benachteiligt wird, und den Satz zu streichen, dass das angefochtene Urteil nicht auf einem Gesetzesverstoß beruhen darf.
Dies widerspricht einem grundlegenden Prinzip des Verfahrens.
3- Dem Kassationsgericht wird ausdrücklich die Befugnis eingeräumt, den materiellen Fehler im angefochtenen Urteil zu berichtigen, ohne die Sache an das Gericht der ersten Instanz zur Korrektur dieses Fehlers zurückzuverweisen.